Startseite » Au Pair Visum- und Anmeldewegweiser

Au Pair Visum- und Anmeldewegweiser

Au-Pairs aus Nicht EU Staaten:
Alle Au-pair Bewerber die aus visumpflichtigen Ländern als Au-pair nach Deutschland einreisen möchten, müssen bei Ihrem deutschen Konsulat / Botschaft ein Au-pair Visum beantragen. Dazu benötigt der Au-pair Bewerber folgende Unterlagen:
Ein Einladungsbrief der von einer Gastfamilie und einer zugelassenen Agentur unterschrieben ist. Aus dem Einladungsschreiben muss hervorgehen, dass der Aufenthalt zu Sprachstudien erfolgt. Es muss die Höhe des Taschengeldes, die Arbeitszeit, Urlaub lt. Bestimmung, freie Unterkunft und Kosten für den Lebensunterhalt laut § 84 des Ausländergesetzes gewährt werden.

AuPair Visum
Little girl kissing her mother while playing with puzzle


Außerdem muss in der Einladung eine Zusicherung der Gastfamilie zur Anmeldung und Kostenübernahme einer Kranken-Unfall-Haftpflichtversicherung enthalten sein.
Das Einladungsschreiben und Au-pair Vertrag erhält das Au-pair als Original per Postweg und oder Fax. Der Au-pair-Vertrag wird von dem Au-pair gegengezeichnet und an die Gastfamilie bzw. der Agentur zurückgeschickt.
Das Au-pair geht dann mit dem Einladungsschreiben, einem Au-pair Vertrag, einem gültigen Reisepass, 3 Passfotos und einem Gesundheitsattest welches nicht älter als
3 Monate ist zur Visa-Stelle der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland.


Vor Antragstellung eines Au-pair-Visums wird der Au-pair Bewerber i.d.R. durch einen Konsulatsangestellten auf seine Deutschkenntnisse geprüft. Sollte ein Au-pair ihre Zeugnisse von Sprachschulen vorlegen können, ist dies sehr ratsam, (schließt aber eine Sprachprüfung vor Ort nicht aus).
Nach erfolgreichem Sprachtest kann dann das vorläufige Visum beantragt werden. Die Botschaft wird eine „Au-pair Visa Anfrage“ an die zuständige ZAV (Zentrale Auslands und Fachvermittlung) für Ihren Landkreis stellen. Dabei sendet die Botschaft diese Anfrage zuerst an das Bundesverwaltungsamt in Köln und von dort wird es in die zuständigen Landkreise der ZAV weitergeleitet.


Bei Eingang des Antrags bei der ZAV wird ein gesonderter Fragebogen von Ihnen angefordert. In Einzelfällen wird über die Ausländerbehörden von Ihnen eine Verdienstbescheinigung und einen Wohnungsnachweis, z.B. Mietvertrag mit Nachweis der Wohnungsgröße oder Größe des Hauses verlangt sowie eine evtl. Verpflichtungserklärung. Ist dieser Vorgang positiv abgeschlossen worden, wird die Ausländerbehörde die ZAV benachrichtigen um dort das Arbeitserlaubnisverfahren durchzuführen.


Nach Bewilligung der ZAV geht der Antrag über das Bundesverwaltungsamt in Köln zurück an die Botschaft. Von der Botschaft wird das Au-pair benachrichtigt und bekommt den Sichtvermerk (vorläufiges Visum für 3 Monate) in den Reisepass. Es ist darauf zu achten, dass die Zweckbestimmung / Beschäftigungserlaubnis in den Reisepass eingetragen ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss sich Au-pair und Gastfamilie sofort nach Einreise an die zuständige Arbeitsagentur wenden und den Antrag auf Arbeitsgenehmigungsverfahren stellen, um die Beschäftigungserlaubnis zu erhalten. (Es gibt auch Botschaften die das Visum gleich für 12 Monate ausstellen.)
Au-pairs die mit einem vorläufigen Visum nach Deutschland einreisen, müssen vor Ablauf der Eintragung eine Verlängerung von 9 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde erneut beantragen. Dazu wird nochmals der Reisepass, 3 Photos, evtl. Einladungsbrief Kopie, Au-pair Vertrag Kopie und Gesundheitsattest verlangt.
Die Kosten für die Visumsverlängerung trägt die Gastfamilie.


Ist das Au-pair in Deutschland angekommen, muss es innerhalb von 3 Tagen bei der zuständigen polizeiliche Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gastfamilie angemeldet werden, die Versicherung abgeschlossen sein. Nach Beendigung der Au-pair-Zeit (Ausreise) wird das Au-pair von der Gastfamilie wieder bei der polizeilichen Meldebehörde abgemeldet!

Au-pairs aus EU Staaten:
(England, Frankreich, Beneluxstaaten, Italien, Spanien, Portugal, Österreich, Zypern, Dänemark, Griechenland, Irland, Finnland, Schweden, Norwegen Lettland, Litauen, Polen, Estland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, ) Au-pairs aus diesen Staaten können mit einem gültigen Reisepass ohne Visum und Arbeitsgenehmigung nach Deutschland einreisen.
Diese Aupairs erhalten im Bundesgebiet uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Damit entfällt die Verpflichtung, vor Aufnahme der Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung einzuholen.

Das Au-pair muss innerhalb einer Woche nach Ankunft bei der polizeilichen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) der Gastfamilie angemeldet werden.
Aufenthaltserlaubnis ist nach dem neuen ZuWG für EU nicht mehr nötig.

Au-pairs aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU und Länder mit Sonderstatus:
Rumänien, Bulgarien, Kroatien. Nach der Einreise muss bei dem zuständigen ZAV eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden

Länder mit Sonderstatus:
(Malta, USA, Kanada, Japan, Australien, Israel, Neuseeland)
Au-pairs aus diesen Staaten können mit einem gültigen Reisepass und ohne Visum nach Deutschland einreisen.


Achtung !! In allen Fällen ist vor Ankunft des Aupairs für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen!