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1. Au-pairs
Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine
begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte
Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden,
um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und
ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes
zu erweitern. Das vom Europarat 1969 verabschiedete europäische
Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung ist von
der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat
somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien
dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland
als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen
lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt
Au-pair bei deutschen Familien):
- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen
eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter,
- Integration in die Gastfamilie,
- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei
der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt
grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der
mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von
mindestens vier freien Abenden pro Woche,
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle
Veranstaltungen und Exkursionen,
- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit
als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
- Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise
205 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der
Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen
Rechte und Pflichten.
Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über
die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch nach
übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich
nicht der Sozialversicherungspflicht.
2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs
Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-pairs, die Staatsangehörige
anderer EU-/EWRMitgliedstaaten(1) sind,
selbst anwerben. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen
Vermittler in Anspruch zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pairs
durch eine Gastfamilie ist dagegen unzulässig. Die Gastfamilie
muss in diesem Fall einen Vermittler einschalten. Sowohl angehende
EU-/EWR-Au-pairs als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs dürfen sich
eine Gastfamilie selbst suchen, müssen also keinen Vermittler
einschalten. Bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs muss es sich um eine echte
Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf
daher nicht von der Gastfamilie ausgehen.
Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten
als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik
Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt.
Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit eine
Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die auf Antrag vom
zuständigen Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Vermittlung von
und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Bei Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollte daher unbedingt
darauf geachtet werden, dass dieser die entsprechende Erlaubnis
besitzt.
Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung
besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz im EU-/EWR-Ausland
der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-EWR-Ausland keine
Erlaubnis erteilt wird.
Die Au-pair-Vermittler müssen sowohl den von ihnen vermittelten
Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich
zur Verfügung stehen (Auflage der Bundesanstalt für Arbeit).
Es empfiehlt sich daher, auch in den Fällen einen Vermittler
in Anspruch zu nehmen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist.
3. Vergütung für die Arbeitsvermittlung nach der Arbeitsvermittlerverordnung
Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für
die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-pair, darf diese höchstens
150 Euro betragen (+ höchstens 15 Euro Pauschale für Auslagen
des Vermittlers). Verlangt er eine Vergütung sowohl vom Au-pair
als auch von der Gastfamilie, darf die Vergütung des Au-pairs
ebenfalls höchstens 150 Euro betragen; die Gesamtvergütung
darf nicht höher sein als 12 % des dem Au-pair zustehenden
Entgeltes (für längstens 12 Monate). Das bedeutet, dass
von der Aupair-Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag zwischen
dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair zu zahlenden Betrag verlangt
werden darf:
Beispiel 1
(Das Au-pair soll 150 Euro, die Gastfamilie 12 % zahlen. Das Entgelt
(Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung etc.) beträgt
550 Euro monatlich. Die Vermittlung erfolgte für 12 Monate.)
| 6.600 Euro |
Entgelt (12 x 550 Euro) |
| 792 Euro |
Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von
6.600 Euro) |
| 792 Euro |
12 % von 6.600 Euro |
| 150 Euro |
vom Au-pair zu zahlen |
| 942 Euro |
Höchstbetrag um 150 Euro überschritten |
| 642 Euro |
von der Gastfamilie zu zahlen (792 Euro 150
Euro) |
Beispiel 2
(Das Au-pair soll 110 Euro, die Gastfamilie 10 % zahlen. Entgelt
wie Beispiel 1. Die Vermittlung erfolgte für 10 Monate.)
| 5.500 Euro |
Entgelt (10 x 550 Euro) |
| 660 Euro |
Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von
5.500 Euro) |
| 550 Euro |
10 % von 5.500 Euro |
| 110 Euro |
vom Au-pair zu zahlen |
| 660 Euro |
Höchstbetrag nicht überschritten |
| 550 Euro |
von der Gastfamilie zu zahlen (10 % von 5.500 Euro) |
Zu den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer hinzu.
Vorschüsse auf die Vergütung dürfen nicht erhoben
werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag
rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair
ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis
erteilt wurde. Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung,
kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die Fälligkeit
etc. der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren.
Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor dem 1.8.94
erhalten haben, gelten andere Regelungen (Auskunft hierüber
erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt).
4. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige
von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich
zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitserlaubnis muss nach
der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Kam das Au-pair-Verhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung
oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitserlaubnis versagt.
Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem
Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur,
wenn sich das Au-pair in Familien(2)
aufhält, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird
(grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied
Deutsche(r) sein)(3). Eine wiederholte
Zulassung ist nicht möglich.
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten.
Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis
erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWRStaaten benötigen
eine Aufenthaltserlaubnis-EG.
1 Andere EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien,
Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Portugal, Schweden und
Spanien
2 Als Familie zählen Ehepaare mit oder
ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind
im gemeinsamen Haushalt.
3 Es können auch Familien zugelassen
werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen
und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen
auch ausländische Familien,
in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
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